Beurlaubung

Beurlaubung vom Unterricht und von anderen schulischen Veranstaltungen (Punkt 5.3 DSND Schulordnung)  Beurlaubung für einzelne Unterrichtsstunden gewährt der jeweilige Fachlehrer. Bis zu einem Unterrichtstag beurlaubt der Klassenleiter, in allen anderen Fällen entscheidet der Schulleiter.

Beurlaubungen für längere Zeit und insbesondere in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ferien sind nur in Ausnahmefällen aufgrund eines besonders begründeten Antrags möglich. Der Antragsteller übernimmt die Verantwortung für einen möglichen, durch die Beurlaubung bedingten Rückgang der Leistungen. In solchen Fällen kann die Schule bei entsprechenden Leistungen die Versetzungsentscheidung aussetzen. Näheres regelt die Versetzungsordnung. Ist ein Schüler durch unvorhergesehene Umstände an der rechtzeitigen Rückkehr aus den Ferien verhindert, so ist dies unverzüglich dem Schulleiter anzuzeigen.